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Postpersonalrechtsgesetz

Postpersonalrechtsgesetz

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

  • Abschnitt 8: Betriebliche Interessenvertretungen

§ 35 Gesetzesvorrang

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.