Postpersonalrechtsgesetz
Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
- Abschnitt 3: Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen
§ 12
Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. ²Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.