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Postpersonalrechtsgesetz

Postpersonalrechtsgesetz

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

  • Abschnitt 8: Betriebliche Interessenvertretungen

§ 34 Änderung der Wahlordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zum Betriebsrat der Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG zu erlassen. ²Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.