Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen.²Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
Notfallsanitätergesetz
Abschnitt 1: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung