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Notfallsanitätergesetz

Notfallsanitätergesetz

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

  • Abschnitt 2: Ausbildung

§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. ²Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.