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Notfallsanitätergesetz

Notfallsanitätergesetz

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

  • Abschnitt 3: Ausbildungsverhältnis

§ 16 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. ²Die Probezeit beträgt vier Monate.