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Notfallsanitätergesetz
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Notfallsanitätergesetz
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Abschnitt 3: Ausbildungsverhältnis
§ 16 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
²
Die Probezeit beträgt vier Monate.
Notfallsanitätergesetz
Abschnitt 1: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1
Führen der Berufsbezeichnung
§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3
Unterrichtungspflichten
§ 3a
Vorwarnmechanismus
Abschnitt 2: Ausbildung
§ 4
Ausbildungsziel
§ 5
Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 6
Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
§ 7
Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
§ 8
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 9
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 10
Anrechnung von Fehlzeiten
§ 11
Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3: Ausbildungsverhältnis
§ 12
Ausbildungsvertrag
§ 13
Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 14
Pflichten der Schülerin oder des Schülers
§ 15
Ausbildungsvergütung
§ 16
Probezeit
§ 17
Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 18
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 19
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 20
Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 21
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 4: Erbringen von Dienstleistungen
§ 22
Dienstleistungserbringende Personen
§ 23
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 24
Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 25
Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 26
Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
Abschnitt 5: Zuständigkeiten
§ 27
Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 6: Bußgeldvorschriften
§ 28
Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7: Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 29
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 30
Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 31
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 32
Übergangsvorschriften