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Notfallsanitätergesetz

Notfallsanitätergesetz

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

  • Abschnitt 2: Ausbildung

§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. ²Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. ³Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. ²In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 erteilt. ³Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. ²Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. ³Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.