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Notfallsanitätergesetz

Notfallsanitätergesetz

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

  • Abschnitt 3: Ausbildungsverhältnis

§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers

Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. ²Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und
3.
die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.