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Notfallsanitätergesetz

Notfallsanitätergesetz

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

  • Abschnitt 3: Ausbildungsverhältnis

§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die
1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.