Notfallsanitätergesetz
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
- Abschnitt 7: Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. ²Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.