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Notfallsanitätergesetz

Notfallsanitätergesetz

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

  • Abschnitt 7: Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. ²Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.