Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
Erster Teil: Milch und Milcherzeugnisse
(1) Milcherzeuger sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen, an eine Molkerei, die von der obersten Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft (oberste Landesbehörde) bestimmt wird, zu liefern. ²Die oberste Landesbehörde kann den Milcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl stellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.
(2) Absatz 1 findet auf Vorzugsmilch keine Anwendung.
(3) Die oberste Landesbehörde kann Milcherzeugern gestatten, Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhändler, Groß- und Einzelverbraucher abzugeben. ²Erfordert die Abgabe von Milch oder Sahne (Rahm) außerdem eine Erlaubnis nach §§ 14ff. ³des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) oder eine Genehmigung auf Grund landesrechtlicher Durchführungsvorschriften zu § 12 des Milchgesetzes, so darf diese nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 erhalten hat.
(4) Die nach Absatz 1 bestimmten Molkereien sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm) von den Milcherzeugern abzunehmen, welche die oberste Landesbehörde einzeln oder ortsweise bestimmt. ²Die Annahme von Milch und Sahne (Rahm) von anderen Milcherzeugern ist unzulässig.
(5) Sahne (Rahm) im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 ist Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes.
(1) Milchhändler und Molkereien (Abnehmer) sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch und geschlagene Buttermilch nur von Molkereien, die von der obersten Landesbehörde bestimmt werden, zu beziehen. ²Die oberste Landesbehörde kann den Abnehmern mehrere Molkereien zur Wahl stellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.
(2) Die Molkereien sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch und geschlagene Buttermilch an die von der obersten Landesbehörde bestimmten Milchhändler oder Molkereien zu liefern. ²Die Lieferung an andere Milchhändler oder Molkereien ist unzulässig.
(3) Die Belieferung von Einzelverbrauchern mit Milch, die in Gefäßen oder Behältnissen nach § 9 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) verkaufsfertig abgefüllt wird, oder die Belieferung von Großverbrauchern unmittelbar durch eine Molkerei ist nur in deren Absatzgebiet zulässig. ²Die obersten Landesbehörden können aus Gründen der Versorgung bestimmen, daß Molkereien auch außerhalb ihres Absatzgebietes Großverbraucher beliefern. ³Das Absatzgebiet der Molkerei ist das Gebiet, das sich aus den festgesetzten Liefer- und Annahmebeziehungen zu den Milchhändlern ergibt.
(1) Für dieses Gesetz sind die Begriffsbestimmungen der §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) maßgebend, soweit sich nicht aus Absatz 2 ein anderes ergibt.
(2) Milcherzeugnisse im Sinne des ersten Teiles sind: Sauermilchsorten (Sauermilch, Joghurt, Kefir und ähnliches), entrahmte Milch, saure Magermilch, Magermilch-Joghurt, Magermilch-Kefir und ähnliches, Molke, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Sahne (Rahm), saure Sahne und Schlagsahne.
(3) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kuhhalter.
(4) Molkereien im Sinne dieses Gesetzes sind auch Betriebe, die Käse, Schmelzkäse oder Milch- und Sahnedauerwaren herstellen.
(5) Großverbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Verbraucher, die Milch über den Haushaltsbedarf hinaus beziehen, insbesondere die in § 2 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) genannten Betriebe.
(1) Die obersten Landesbehörden sollen jederzeit auf Antrag der Landesvereinigung (§ 14), eines Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines Milchhändlers Bestimmungen nach §§ 1, 2, 3, 5 und 6 ändern sowie Liefer- und Annahmebeziehungen und Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz 1) verändern oder aufheben, sofern eine solche Änderung oder Aufhebung im Interesse der Allgemeinheit oder, soweit keine schwerwiegenden Allgemeininteressen entgegenstehen, eines oder mehrerer Beteiligten geboten erscheint. ²Hierbei sind die Grundsätze eines gesunden Wettbewerbes zu beachten. ³Die obersten Landesbehörden können die in Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen unter den in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch von Amts wegen treffen.
(2) Die obersten Landesbehörden können Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 4 und des § 2 für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Milcherzeugnisse zulassen.
(1) Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(2) Soweit das Bundesministerium keine Vorschriften erläßt, können die Landesregierungen Vorschriften erlassen; diese können ihre Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den Mindestfettgehalt der zum unmittelbaren Genuß bestimmten Milch (Trinkmilch) festzusetzen; er darf nicht weniger als 3,0 Gewichtsteile Fett in 100 Gewichtsteilen Trinkmilch betragen.
(2) Die obersten Landesbehörden können zulassen, daß der Fettgehalt der Trinkmilch eingestellt wird. ²Die Einstellung darf nur von Molkereien im Sinne des § 29 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 150) vorgenommen werden.
(1) Vereinigungen (Marktgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften oder ähnliche Vereinigungen), die sich in den Ländern aus den Organisationen der an der Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher freiwillig zur gemeinsamen Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen gebildet haben, können von den obersten Landesbehörden als Landesvereinigungen anerkannt werden; sie sollen, wenn sie anerkannt sind, zur Vorbereitung und technischen Durchführung der nach diesem Teil und der nach § 20 Abs. 1 und 3, §§ 22 und 24 zu treffenden Maßnahmen herangezogen werden.
(2) Die Anerkennung als Landesvereinigung und die Heranziehung nach Absatz 1 können nur erfolgen, wenn die Vereinigung folgende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihr durchzuführenden Aufgaben der Aufsicht der obersten Landesbehörde unterstellt:
(3) Der Landesvereinigung dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden.
(4) Die Landesvereinigung untersteht, soweit sie zur Mitwirkung nach Absatz 1 herangezogen wird, der Aufsicht der obersten Landesbehörde. ²Diese hat darüber zu wachen, daß die Vereinigung ihre Aufgaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung erfüllt.
Zweiter Teil: Fette
Dritter Teil: Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Wenn für Milch eine Preisregelung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 nicht erfolgt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Preise, Bearbeitungs- und Handelsspannen, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Milch festsetzen; sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. ²Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien hierfür erlassen. ³Für die Fälle übergebietlicher Lieferungen findet § 9 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ergehen. ⁴Wenn eine Preisregelung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 für Milch erfolgt, treten entgegenstehende Bestimmungen der Länder außer Kraft.
(3) Soweit Preise bei Abgabe durch die Molkereien nicht festgesetzt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmen,
(4) Preise und Preisspannen sind nur festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine angemessene Preisgestaltung sicherzustellen.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates; sie sind gleichzeitig dem Bundestag bekanntzugeben.
(6) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 und der §§ 2, 3 und 5 der Verordnung M Nr. 1/56 über Milchauszahlungspreise vom 8. März 1956 (Bundesanzeiger Nr. 50 vom 10. März 1956) gelten für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis zum 30. Juni 1957 mit Gesetzeskraft. ²Soweit auf Grund der Verordnung M Nr. 1/56 gezahlte Beträge von einer staatlichen Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet worden sind, oder über ihre Erstattung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, behält es hierbei sein Bewenden.
(1) Die Landesregierungen können im Benehmen mit der Landesvereinigung (§ 14) oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen bis zu 0,1 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, um die Milchwirtschaft zu fördern. Auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam können die Landesregierungen Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, wenn die Umlagen von 0,25 Pf (Satz 1) zur Erfüllung der unter Absatz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen. ²Die Umlagepflicht kann auf angelieferte Sahne (Rahm) im Sinne des § 1 Abs. 5 erstreckt werden; hierbei ist die Sahne (der Rahm) in die entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen. ³Zu der Umlage gemäß Satz 1 können auch Vorzugsmilchbetriebe mit der von ihnen abgesetzten Vorzugsmilch herangezogen werden. ⁴Das gleiche gilt für Milcherzeuger, die Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhändler, Groß- oder Einzelverbraucher abgeben dürfen, sowie für die Hersteller von Landbutter, mit der Maßgabe, daß ein Pauschalbetrag erhoben werden kann. ⁵Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach Satz 1 und 2 auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel können nur verwendet werden für die
(2a) Abweichend von Absatz 2 können die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch verwendet werden
(3) Die aufkommenden Mittel sind gesondert zu verwalten. ²Sie dürfen nicht zur Bestreitung von Verwaltungskosten der obersten Landesbehörden und ihrer nachgeordneten Dienststellen verwendet werden. ³Die Landesvereinigung (§ 14) oder die berufsständischen Organisationen sind vor Verwendung der Mittel zu hören.
(4) Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Beiträge und Gebühren, die von Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der Umlage (Absatz 1) abgegolten werden. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 635).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des § 12 und auf Grund einer auf § 12 beruhenden Rechtsverordnung erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beitreibung von Abgaben (§§ 12, 12a), Umlagen (§ 22) und den nach der Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise vom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom 27. Juli 1957) an Ausgleichskassen abzuführenden Ersparnisbeträgen kann nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt werden.
(1) Das Bundesministerium kann für Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Gütezeichen einführen.
(2) Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(1) Betriebe, die Schmalz be- oder verarbeiten, sowie Betriebe, die mit den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Erzeugnissen handeln, sind verpflichtet, in übersichtlicher Form Bücher zu führen, die jederzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbesondere über die Einzelheiten des Erwerbes, der Lagerung (getrennt nach eigenen und fremden Beständen), der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung sowie der Vermittlung der vorgenannten Erzeugnisse, mengen- und wertmäßig Aufschluß geben.
(2) Der Führung besonderer Bücher nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn in Betrieben mit ordnungsmäßiger Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung die erforderlichen Angaben aus diesen Unterlagen jederzeit einwandfrei und übersichtlich hervorgehen.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe, soweit diese die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Erzeugnisse lagern oder befördern.
(4) Die obersten Landesbehörden können die Buchführungspflicht des Absatzes 1 ausdehnen
(1) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).
(2) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß auch andere Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberechtigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht sind. ²Dies gilt nicht für Landesvereinigungen (§ 14).
(3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verordnung über Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6. Im übrigen können von den Be- und Verarbeitungsbetrieben von Milch und Milcherzeugnissen und Vorzugsmilchbetrieben ohne Entgelt Proben entnommen werden.
(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auf andere Behörden übertragen.
(2) Das Bundesministerium kann die ihm nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehörden übertragen. Diese Ermächtigung gilt nicht für Rechtsverordnungen auf Grund des § 20 Abs. 3.
Vierter Teil: Bußgeld- und Schlußbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 20 bis 34 und 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 23. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Milchgesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) außer Kraft; die übrigen Bestimmungen des Milchgesetzes bleiben unberührt. ...
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
15.: alle Anordnungen der Wirtschaftlichen Vereinigung der Dauermilcherzeuger, der deutschen milchwirtschaftlichen Vereinigung (Hauptvereinigung), der Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft und der Hauptvereinigung der deutschen Milch-, Fett- und Eierwirtschaft.
(4) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 und 3 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und seine Durchführungsbestimmungen.
(5) Das Bundesministerium trifft diejenigen Maßnahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen erforderlich werden.
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