Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
(1) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).
(2) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß auch andere Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberechtigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht sind. ²Dies gilt nicht für Landesvereinigungen (§ 14).
(3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verordnung über Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6. Im übrigen können von den Be- und Verarbeitungsbetrieben von Milch und Milcherzeugnissen und Vorzugsmilchbetrieben ohne Entgelt Proben entnommen werden.