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Milch- und Fettgesetz

Milch- und Fettgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

  • Erster Teil: Milch und Milcherzeugnisse

§ 11 Fettgehalt der Trinkmilch

(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den Mindestfettgehalt der zum unmittelbaren Genuß bestimmten Milch (Trinkmilch) festzusetzen; er darf nicht weniger als 3,0 Gewichtsteile Fett in 100 Gewichtsteilen Trinkmilch betragen.

(2) Die obersten Landesbehörden können zulassen, daß der Fettgehalt der Trinkmilch eingestellt wird. ²Die Einstellung darf nur von Molkereien im Sinne des § 29 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 150) vorgenommen werden.