Milch- und Fettgesetz
Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
- Erster Teil: Milch und Milcherzeugnisse
§ 6 Absatz im Straßenhandel
Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse im Straßenhandel (§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 - Reichsgesetzbl. I S. 421 -) nur in bestimmten Bezirken abgesetzt werden dürfen. ²Dabei sollen zur Förderung eines gesunden Wettbewerbes mehrere Milchhändler Milch und Milcherzeugnisse in einem Bezirk - erforderlichenfalls unter Zusammenlegung oder Vergrößerung von Bezirken - absetzen können. ³Vorschriften, nach denen ein Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen im Straßenhandel unzulässig ist, bleiben unberührt. ⁴Die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, die auf Gefäße oder Behältnisse zur verkaufsfertigen Abgabe an die Verbraucher gemäß § 9 des Milchgesetzes im Betrieb des Erzeugers oder in Bearbeitungsstätten abgefüllt sind, ist von der Regelung nach Satz 1 ausgenommen.