Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche
(1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. ²Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.
(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze angeschlossen werden. ²In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwenden. ³Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.