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Markscheider-Bergverordnung

Markscheider-Bergverordnung

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

§ 4 Vermessungen über Tage

(1) Vermessungen über Tage sind an die amtlichen Netze anzuschließen. ²Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der amtlichen Netze zu überprüfen. ³Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen.

(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. ²In den Fällen, in denen ein Anschluß an amtliche Netze nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe geeigneter Messverfahren durchzuführen.

(3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlußpunkte und Anschlußwerte zu überprüfen.

(4) Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. ²Über diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen. ³Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist.