§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- 1.
- markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
- 2.
- Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.