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Markscheider-Bergverordnung

Markscheider-Bergverordnung

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

§ 5 Vermessungen unter Tage

(1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes durchzuführen. ²Sie sind durch Orientierungsmessungen an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. ³Das Hauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und abschnittsweise vorgetragene Messungen abschließend durch durchgehende Messungen zu ersetzen. § 4 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewinnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt werden, die an das Hauptzugnetz anzuschließen sind und nicht länger als 1.000 m sein dürfen.