Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche
(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.
(2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. ²§ 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass