§ 6
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
²Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechung nicht gefährdet wird.(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.