freiRecht
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

  • Fünfter Abschnitt: Bußgeldvorschriften

§ 12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.