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Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

  • Erster Abschnitt: Erlaubnis

§ 1

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent",
2.
"Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent",
3.
"Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder
4.
"Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent"
(technische Assistenten in der Medizin) führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik sowie Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch-technische Assistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. ²Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. ³Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.