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Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

  • Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 14

Schulen, die technische Assistenten in der Medizin ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.