Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
- Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 14
Schulen, die technische Assistenten in der Medizin ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Erlaubnis
- Zweiter Abschnitt: Ausbildung
- Dritter Abschnitt: Vorbehaltene Tätigkeiten
- Dritter Abschnitt a
- Vierter Abschnitt: Zuständigkeiten
- Fünfter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
- Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften