Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
§ 10c
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen oder Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen oder Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen oder Veterinärmedizinisch-technische Assistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Erlaubnis
- Zweiter Abschnitt: Ausbildung
- Dritter Abschnitt: Vorbehaltene Tätigkeiten
- Dritter Abschnitt a
- Vierter Abschnitt: Zuständigkeiten
- Fünfter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
- Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften