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Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

  • Dritter Abschnitt a

§ 10c

Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen oder Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen oder Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen oder Veterinärmedizinisch-technische Assistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.