Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
- Zweiter Abschnitt: Ausbildung
§ 4
Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. ²Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen für technische Assistenten in der Medizin vermittelt. ³Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. ⁴Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.