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Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

  • Zweiter Abschnitt: Ausbildung

§ 4

Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. ²Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen für technische Assistenten in der Medizin vermittelt. ³Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.