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MPSV

MPSV

Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten

  • Abschnitt 2: Meldung von Vorkommnissen und Rückrufen

§ 6 Meldung durch Vertreiber

Soweit im Auftrag des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes von einem in Deutschland ansässigen Vertreiber Meldungen erstattet werden, gelten die den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes betreffenden Vorschriften der §§ 3 bis 5 entsprechend.