Abschnitt 5: Unterrichtungspflichten und Informationsaustausch
§ 23 Wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen
Die zuständige Bundesoberbehörde führt eine regelmäßige wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen durch und gibt die Ergebnisse bekannt.²Personenbezogene Daten sind dabei zu anonymisieren.