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MPSV

MPSV

Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten

  • Abschnitt 4: Korrektive Maßnahmen

§ 15 Maßnahmen der zuständigen Behörden

Soweit ein Verantwortlicher nach § 5 des Medizinproduktegesetzes die erforderlichen korrektiven Maßnahmen nicht eigenverantwortlich trifft oder die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber. ²Dies gilt für den Sponsor oder die die klinischen Prüfung oder die Leistungsbewertungsprüfung durchführenden Personen entsprechend.