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Konsulargesetz

Konsulargesetz

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

  • 2. Abschnitt: Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse

§ 7 Hilfe für Gefangene

Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.