Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
(1) § 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend. ²Honorarkonsularbeamte sollen auch die Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nur dann bestätigen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt worden sind. ³Diese Ermächtigung kann nur unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen erteilt werden.
(2) Das Auswärtige Amt kann die Befugnis eines Honorarkonsularbeamten zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben weiteren Einschränkungen unterwerfen.