freiRecht
Konsulargesetz

Konsulargesetz

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

  • 2. Abschnitt: Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse

§ 16 Zustellungen

Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. ²Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.