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Konsulargesetz

Konsulargesetz

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

  • 4. Abschnitt: Die Honorarkonsularbeamten

§ 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten

Honorarkonsularbeamte sind Ehrenbeamte im Sinne des Beamtenrechts, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt sind.