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Konsulargesetz

Konsulargesetz

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

  • 4. Abschnitt: Die Honorarkonsularbeamten

§ 23 Verabschiedung

Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. ²Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.