frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
Konsulargesetz
⤴
×
Konsulargesetz
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
4. Abschnitt: Die Honorarkonsularbeamten
§ 23 Verabschiedung
Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden.
²
Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
Konsulargesetz
Eingangsformel
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
§ 2
Übertragene konsularische Aufgaben
§ 3
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
§ 4
Schranken der konsularischen Tätigkeit
2. Abschnitt: Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
§ 5
Hilfeleistung an einzelne
§ 6
Hilfe in Katastrophenfällen
§ 7
Hilfe für Gefangene
§ 8
Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen
§ 9
Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge
§ 9a
...
§ 10
Beurkundungen im allgemeinen
§ 11
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 12
Entgegennahme von Erklärungen
§ 13
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
§ 14
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§ 15
Vernehmungen und Anhörungen
§ 16
Zustellungen
§ 17
Aufnahme von Verklarungen
3. Abschnitt: Die Berufskonsularbeamten
§ 18
Kreis der Berufskonsularbeamten
§ 19
Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung
4. Abschnitt: Die Honorarkonsularbeamten
§ 20
Kreis der Honorarkonsularbeamten
§ 21
Ernennung
§ 22
Besondere Pflichten
§ 23
Verabschiedung
§ 24
Erfordernis einer besonderen Ermächtigung
5. Abschnitt: Gebühren und Auslagen
§ 25
Besondere gesetzliche Regelung
§ 26
Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten
§ 26
Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 27
Begriffsbestimmung
§ 30
Berlin-Klausel
§ 31
Inkrafttreten