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Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

  • Abschnitt 1: Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren

§ 7 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. ²Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.