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Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

  • Abschnitt 2: Durchführung des Musterverfahrens

§ 18 Genehmigung des Vergleichs

(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.

(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.