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Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

  • Abschnitt 2: Durchführung des Musterverfahrens

§ 14 Rechtsstellung der Beigeladenen

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. ²Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.