Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
- Abschnitt 2: Durchführung des Musterverfahrens
§ 14 Rechtsstellung der Beigeladenen
Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. ²Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.