Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:
(2) Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. ²Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. ³Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. ⁴Über Form und Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.
(3) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.