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Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

  • Abschnitt 2: Durchführung des Musterverfahrens

§ 16 Musterentscheid

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. ²Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. ³Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.