Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. ²Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. ³Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. ⁴Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. ⁵§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.