Abschnitt 3: Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten
§ 27 Übergangsvorschrift
Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.