§ 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile
(1) Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. ²Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags
- 1.
- sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und
- 2.
- ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind,
- a)
- eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung und
- b)
- die kombinierten Kapitalpuffer-Anforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes
dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
³(2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. ⁴Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.