Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten
(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.
(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.