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Institutsvergütungsverordnung

Institutsvergütungsverordnung

Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten

  • Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme

§ 13 Information über die Vergütungssysteme

(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen schriftlich über die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungssysteme und insbesondere über die Ausgestaltung der für sie relevanten Vergütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden. ²Die Schriftform ist auch bei einer elektronischen Übermittlung gewahrt.

(2) Die weiteren Informationen zu den Vergütungssystemen, die gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ergänzend gemäß § 16 dieser Verordnung von den Instituten offenzulegen sind, sind allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zugänglich zu machen.