freiRecht
Grunderwerbsteuergesetz

Grunderwerbsteuergesetz

  • Vierter Abschnitt: Steuerberechnung

§ 11 Steuersatz, Abrundung

(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.

(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.