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Grunderwerbsteuergesetz

Grunderwerbsteuergesetz

  • Fünfter Abschnitt: Steuerschuld

§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Die Steuer entsteht,
1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.