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Grunderwerbsteuergesetz

Grunderwerbsteuergesetz

  • Fünfter Abschnitt: Steuerschuld

§ 15 Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. ²Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.