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Grunderwerbsteuergesetz
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Grunderwerbsteuergesetz
Fünfter Abschnitt: Steuerschuld
§ 15 Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
²
Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
Grunderwerbsteuergesetz
Erster Abschnitt: Gegenstand der Steuer
§ 1
Erwerbsvorgänge
§ 2
Grundstücke
Zweiter Abschnitt: Steuervergünstigungen
§ 3
Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
§ 4
Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
§ 5
Übergang auf eine Gesamthand
§ 6
Übergang von einer Gesamthand
§ 6a
Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
§ 7
Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum
Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlage
§ 8
Grundsatz
§ 9
Gegenleistung
Vierter Abschnitt: Steuerberechnung
§ 11
Steuersatz, Abrundung
§ 12
Pauschbesteuerung
Fünfter Abschnitt: Steuerschuld
§ 13
Steuerschuldner
§ 14
Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
§ 15
Fälligkeit der Steuer
Sechster Abschnitt: Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
§ 16
Siebenter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 17
Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
§ 18
Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
§ 19
Anzeigepflicht der Beteiligten
§ 20
Inhalt der Anzeigen
§ 21
Urkundenaushändigung
§ 22
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Achter Abschnitt: Durchführung
§ 22a
Ermächtigung
Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 23
Anwendungsbereich
§ 28