Grunderwerbsteuergesetz
- Fünfter Abschnitt: Steuerschuld
§ 13 Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
- 1.
- regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- 2.
- beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- 3.
- beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
- 4.
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
- 5.
- bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- a)
- des Erwerbers:
der Erwerber;
- b)
- mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
- 6.
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft;
- 7.
- bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.
- Grunderwerbsteuergesetz
- Erster Abschnitt: Gegenstand der Steuer
- Zweiter Abschnitt: Steuervergünstigungen
- Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlage
- Vierter Abschnitt: Steuerberechnung
- Fünfter Abschnitt: Steuerschuld
- Sechster Abschnitt: Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
- Siebenter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Achter Abschnitt: Durchführung
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften