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GemAV

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Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

  • Teil 2: Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen und Verfahren der Ausschreibungen

§ 9 Anzulegender Wert

Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist.