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GemAV

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Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

  • Teil 4: Höchstwerte
    • Abschnitt 2: Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land

§ 18 Evaluierung der Höchstwerte

Das Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 evaluieren, ob die Höchstwertgebiete nach § 15 die unterschiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchstwerte nach § 16 angemessen sind.