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GemAV
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Teil 5: Verringerung des Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum
§ 20 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
GemAV
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
Teil 2: Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen und Verfahren der Ausschreibungen
§ 3
Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
§ 5
Bekanntmachung
§ 6
Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 7
Zuschlagsverfahren
§ 8
Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet
§ 9
Anzulegender Wert
Teil 3: Verteilernetzkomponente
§ 10
Verteilernetzkomponente
§ 11
Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
Teil 4: Höchstwerte
Abschnitt 1: Einheitliche Höchstwerte
§ 12
Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
§ 13
Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018
Abschnitt 2: Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land
§ 14
Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 bis 2022
§ 15
Höchstwertgebiete
§ 16
Höchstwerte
§ 17
Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten
§ 18
Evaluierung der Höchstwerte
Teil 5: Verringerung des Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum
§ 19
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
§ 20
Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11) Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten
Anlage 2
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2) Regionen mit besonderem Flächenpotential
Anlage 3
Anlage 3 (zu § 15) Höchstwertgebiete