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GemAV
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Teil 4: Höchstwerte
Abschnitt 1: Einheitliche Höchstwerte
§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den
§§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
.
GemAV
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
Teil 2: Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen und Verfahren der Ausschreibungen
§ 3
Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
§ 5
Bekanntmachung
§ 6
Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 7
Zuschlagsverfahren
§ 8
Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet
§ 9
Anzulegender Wert
Teil 3: Verteilernetzkomponente
§ 10
Verteilernetzkomponente
§ 11
Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
Teil 4: Höchstwerte
Abschnitt 1: Einheitliche Höchstwerte
§ 12
Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
§ 13
Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018
Abschnitt 2: Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land
§ 14
Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 bis 2022
§ 15
Höchstwertgebiete
§ 16
Höchstwerte
§ 17
Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten
§ 18
Evaluierung der Höchstwerte
Teil 5: Verringerung des Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum
§ 19
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
§ 20
Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11) Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten
Anlage 2
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2) Regionen mit besonderem Flächenpotential
Anlage 3
Anlage 3 (zu § 15) Höchstwertgebiete