freiRecht
GemAV

GemAV

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

  • Teil 3: Verteilernetzkomponente

§ 10 Verteilernetzkomponente

(1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2b errechnet.

(2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbaugebieten für das gesamte Gebot maßgeblich.